vielen Dank für die Antwort. Es ging mir nur darum bei - Legacy Family Tree - habe ich gelesen, dass die Möglichkeit besteht, seine eigene DNA im eigenen Stammbaum mit einzubinden - als Datenbestand -.
Ja, das ist mit dem FTB 6.0 möglich. In der reine Online Verwaltung m.E. noch nicht. Dürfte sich aber mit der schon lange angekündigten Version 7.0 des FTB ändern. Hier ist eine paralelle Bearbeitung - online und offline - angekündigt. Mal sehen, wurde ja schon zweimal angekündigt und dann wieder verschoben.
Bei der Eingabe bei FTB 6.0 kann man sogar verschiedene Anbieter aus der DNA Untersuchung auswählen, da nicht alle die gleichen Marker untersuchen.
ich habe mich wahrscheinlich schlecht ausgedrückt. Der FTB 6.0 stammt ja von MyHeritage und er hat bereits die Möglichkeit DNA Analysen zu erfassen. Auch von verschiedenen Anbietern.
Die Eingabefelder findet man im FTB 6 unter der jeweiligen Person. "Details bearbeiten" und dann - leider etwas versteckt - unter "Mehr" (ist nur mit dem Pfeil nach rechts zu erreichen..) und dann unter "DNA Fingerabdruck". Dann muss das DNA Test Unternehmen aus 12 unterschiedlichen Firmen (Ancestry ist auch dabei...) ausgewählt werden. Dann wählt man den jeweilig gemachten Test aus vielen verschiedenen aus und bekommt dann die entsprechenden Marker Felder zum ausfüllen angeboten.
Sie hatten mir zu meiner Anfrage zur Wiederherstellung meiner Willkommensseite folgendes geschrieben:
"Hallo Herr Ludwig,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ich habe es selbst getestet und Sie haben Recht.
Ich muss Sie aber um ca. einen weiteren Monat Geduld bitten, da wir derzeit an einem neuen Design der Seite arbeiten, so dass die Nachricht dann wieder neu angegeben werden kann. Sobald das neue Design für Sie zu sehen ist, bitte ich Sie dieses zu testen, sollte es dann immernoch nicht klappen, müssen wir weiter schauen.
Ich gehe aber davon aus, dass sich das Problem erledigen wird. Vielen Dank für Ihre Geduld.
Viele Grüße, Silvia da Silva
MyHeritage.com Support Team"
Nunmehr ist auf meiner Seite das neue Design zu sehen; aber leider ist die Willkommensnachricht immer noch nicht änderbar. Das Problem hat sich also nicht erledigt.
Ich bitte daher weiter um Problemlösung, zumal ich laut Mitteilung von Meike Schuler-Haas vom 10.11.2011 !!!! (nachstehend nochmals abgedruckt) von den Entwicklern auf Platz 1 gesetzt wurde.
"Hallo Herr Ludwig,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sie wurden von den Entwicklern in die Aktualisierungsliste auf Platz 1 gesetzt..... Dadurch sollte eigentlich das Problem erledigt sein, wie ich sehe, hat sich noch nichts geändert. Also liegt das Problem woanders.
Ich werde mich bei Ihnen melden.
Viele Grüße, Meike Schuler-Haas
MyHeritage.com Support Team"
Ich hoffe, jetzt auf eine schnelle Lösung. Oder taugen die Entwickler nichts?
es ist mir sehr unangenehm, dass das Problem mit dem neuen Design immer noch nicht gelöst wurde.
Ich habe nun ein Ticket für die Entwickler im System eingestellt und nochmals eine gesonderte E-Mail geschrieben.
Was Ihnen meine Kollegin Meike geschrieben hatte, kann ich hier nachlesen, aber leider nicht nachvollziehen, da zumindest die Kollegin (sitzt in Israel), mit der ich geredet habe, gestern zum ersten Mal von dieser Problematik gehört hat.
Ich werde nochmals mit Meike sprechen und mich um die Lösung kümmern.
Da Sie nun seit November auf die Lösung warten und noch nichts in Sicht ist, habe ich Ihre PremiumPlus Mitgliedschaft aus Kulanz um 3 Monate kostenlos verlängert.
Ich bitte nochmals um Ihre Geduld und entschuldige mich für die Unannehmlichkeiten!
danke für die Antwort mit der "Kulanzverlängerung der PremiumPlus Mitgliedschaft". Ich denke, dass jetzt Bewegung in die Sache kommt. Ich warte halt noch etwas.
Hallo, ich habe Personendaten die mit meinen Personen im Stammbaum übereinstimmen von einem andern öffentlichen Stammbaum (oder ich wurde zu dieser Familenseite eingeladen) übernommen. Nun verlangt der Besitzer der Familienseite das ich diese Daten umgehen von meiner Seite entfernen soll. Kann er das verlangen, obwohl diese Personendaten auch größtenteils auf andern Familienseiten zu finden sind!
ich habe zum Thema im Netz folgendes gefunden. Ich hoffe, es hilft Dir.
Genealogie und Datenschutz
Schreiben der Landesdatenschutzbeauftragten NRW Az. 1148/02
(veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Landesdatenschutzbeauftragten NRW vom 01.08.02, aber mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich ihre Stellungnahme nur auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen bezieht).
Für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen ist davon auszugehen, dass die Rechtslage gleich ist.
Ob und inwieweit es aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist, Daten Dritter ins Internet einzustellen, hängt zunächst davon ab, ob diese dritten Personen noch leben oder bereits verstorben sind.
Datenschutzrechtliche Vorschriften schützen den Einzelnen davor, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW; § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG). "Natürliche" sind alle lebenden Personen; Daten Verstorbener werden dagegen vom Schutzbereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht umfasst.
Ausnahmen, in denen auch die Daten von Verstorbenen in besonderer Weise geschützt werden, finden sich in einzelnen Spezialvorschriften; ein besonderes Schutzbedürfnis kann sich aus der Quelle (z.B. Archiv, Personenstandsregister) oder der Art der Daten (z.B. Gesundheitsdaten) ergeben. Ist keiner dieser Ausnahmetatbestände gegeben, ist die Veröffentlichung der Daten der Verstorbenen im Internet aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Beispielsweise erheben sich keine Bedenken dagegen, dass Sie Hauptlebensdaten Verstorbener (etwa Namen, Geburts-, Eheschließungs- und Sterbedaten), die Sie aus Zeitungsanzeigen, Grabinschriften, Veröffentlichungen in Amtsblättern, Stadtanzeigern, kirchlichen Gemeindebriefen etc. erhoben haben, veröffentlichen und als Ergebnis Ihrer genealogischen Forschung ins Internet stellen.
Wollen Sie als Privatperson Daten lebender Personen im Internet veröffentlichen, so ist dies nach Maßgabe des §4 Abs. 1 BDSG nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Zwar heißt es in §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG, das BDSG finde keine Anwendung, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolge; selbst wenn Sie die genealogische Forschung jedoch ursprünglich zu familiären Zwecken betrieben haben sollten, wird diese Zweckbindung jedenfalls durch die Veröffentlichung der Daten im Internet überschritten.
Mittels dieses Mediums werden die Daten nämlich weltweit einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht, so dass keine ausschließlich private familiäre Nutzung vorliegt. Die Regelungen des BDSG finden deshalb Anwendung.
Nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG dürfen Sie die personenbezogenen Daten Dritter im Internet veröffentlichen, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veröffentlichung gegenüber Ihrem Interesse an der Veröffentlichung Ihrer Forschungsergebnisse offensichtlich überwiegt.
Voraussetzung ist also insbesondere, dass die Daten aus für die Öffentlichkeit allgemein und frei zugänglichen Quellen stammen.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Veröffentlichung der Daten im Internet nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind in §4a BDSG normiert:
"§ 4a BDSG Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen."
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Aufführungen weitergeholfen zu haben. Für Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Im Übrigen wünsche ich Ihnen für Ihre interessante Forschungstätigkeit weiterhin viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag: gez. Jutta Katernberg
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW, Reichsstraße 43, 40217 Düsseldorf
wenn die Daten nicht öffentlich einsehbar sind und die Familienseite komplett privat ist, handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung, meiner Ansicht nach. Aber vielleicht sieht das manche Person, deren Daten verwendet wurde anders.
ich bin der gleichen Auffassung wie Ihr Zwei; zumal es in den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausdrücklich heißt, dass das BDSG keine Anwendung findet, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.
Bei einer ausschließlich privaten Familienseite mit Zugang nur für "Familien"-Mitglieder dürfte daher m.E. nur eine ausschließlich private familiäre Nutzung vorliegen, weil ja auch nur ein beschränkter Personenkreis Einblick in die Daten erhält und nicht das gesamte WWW. Die Regelungen des BDSG würden deshalb rechtlich keine Anwendung finden und es wäre alles o.k.
Aber eine Garantie hat man bei dieser unklaren Rechtslage wohl nicht.